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Anstellung und Besoldung
von Kirchenmusiker/innen
Die Kantonalverbände - in mehreren Kantonen die Kirchenleitungen - geben Richtlinien für die Anstellung und Besoldung von Organisten und Organistinnen heraus. Die RKV empfehlen, diese Richtlinien an Grundsätzen zu orientieren.
Grundsätze der RKV für die Anstellung und Besoldung
- Grundsätze für Anstellung und Besoldung von Organist/innen (Leitbild)
als Word-Datei (33KB), als pdf-Datei (250KB).
- Checkliste zur Anstellung von Kirchenmusiker/innen
als Word-Datei (33KB), als pdf-Datei (250KB).
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Richtlinien der Kantone
Kanton Zürich
Für die evang.-reformierte Landeskirche des Kantons Zürich gibt es in der "Mustersammlung zur Orientierungshilfe" u.a. diese Dokumente zum downloaden:
- Arbeitsvertrag für eine kirchenmusikalische Stelle
- Grundlagen für den kirchenmusikalischen Stellenbeschrieb
- Kirchenmusikalischer Stellenbeschrieb
Außerdem findet man auf dieser Site an anderer Stelle auch Besoldungsrichtlinien für Organisten und Chorleiter.
Kanton Bern
Kanton Solothurn
Für den Kanton Solothurn gilt: der obere Kantonsteil gehört zur Synode Bern-Solothurn-Jura. Hier werden je nach Kirchgemeinde die bernischen Richtlinien (s.o.) oder die solothurnischen Richtlinien angewendet. Diese sind beim Präsidenten des solothurnischen Organistenverbandes erhältlich (Adresse). Im unteren Kantonsteil gelten bis auf weiteres noch die veralteten solothurnischen Richtlinien. Zur Zeit sind in einigen Gemeinden die DGOs in Revision mit der Tendenz, die bernischen Richtlinien zu übernehmen, weil diese eine klare Anstellung nach Stellenprozenten ermöglichen, wie sie auch in anderen Berufen üblich sind.
Übrige Kantone
Die Richtlinien für die anderen Kantone sind bei den Präsidien der Kantonalverbände erhältlich.
Hier gehts zu den Adressen der Kantonalverbände.
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